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   BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20   

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https://dejure.org/2021,16592
BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20 (https://dejure.org/2021,16592)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - XII ZB 552/20 (https://dejure.org/2021,16592)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - XII ZB 552/20 (https://dejure.org/2021,16592)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anwaltliche Einzelanweisungen an Büroangestellte bei der Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift zur Korrektur falscher Gerichtsangabe; notwendige Vorkehrungen gegen ein ...

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt; Verantwortung des Rechtsanwalts für die ordnungsgemäße Versendung von Schriftsätzen durch seine Büroangestellten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anwaltliche Einzelanweisungen an Büroangestellte bei der Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift zur Korrektur falscher Gerichtsangabe; notwendige Vorkehrungen gegen ein ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt; Verantwortung des Rechtsanwalts für die ordnungsgemäße Versendung von Schriftsätzen durch seine Büroangestellten

  • rechtsportal.de

    Antrag gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt; Verantwortung des Rechtsanwalts für die ordnungsgemäße Versendung von Schriftsätzen durch seine Büroangestellten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erteilung einer konkreten Einzelanweisung will gelernt sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift - und die Einzelweisung an die zuverlässige Bürokraft

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Einzelweisung bei Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erteilung einer konkreten Einzelanweisung will gelernt sein! (IBR 2021, 441)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 998
  • MDR 2021, 1086
  • FamRZ 2021, 1300
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20
    In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

    Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

    Er muss daher die Rechtsmittelbegründungsschrift vor der Unterzeichnung insbesondere auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN).

    In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN).

    Daher macht auch die in diesem Fall nicht völlig auszuschließende Gefahr, dass eine sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 54/15

    Wiedereinsetzung: Verschuldensvorwurf bei Fristversäumung wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20
    Denn der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine solche konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15 - NJW-RR 2016, 126 Rn. 11).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die falsche Bezeichnung des Beschwerdegerichts zu korrigieren, und er die Beschwerdebegründungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15 - NJW-RR 2016, 126 Rn. 11).

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20
    aa) Es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschuss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 12).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20
    Daher macht auch die in diesem Fall nicht völlig auszuschließende Gefahr, dass eine sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten

    Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12).

    Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, 712, juris Rn. 4 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 15; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10).

  • BGH, 18.10.2023 - XII ZB 31/23

    Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist: Einzelanweisung muss klar und

    Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 - FamRZ 2021, 1300 Rn. 15 mwN und vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Er muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung insbesondere auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe berichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - 10 S 42.21

    Keine Wiedereinsetzung bei mündlicher Anweisung der Umadressierung fehlerhafter

    Wird die Anweisung - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 -, juris Rn. 12 m.w.N., fortgeführt durch Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellten anweist, die falsche Bezeichnung des Beschwerdegerichts zu korrigieren, und er die Beschwerdebegründungsschrift vor der für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 10.02.2022 - I ZB 46/21

    Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 15 mwN).
  • BayObLG, 13.06.2022 - Verg 4/22

    Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Erstellung von

    Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022, VI ZB 78/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 5. Mai 2021, XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2017, VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6; Beschluss vom 16. September 2015, V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; Beschluss vom 22. Juli 2015, XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12).
  • BayObLG, 26.07.2022 - Verg 4/22

    Anwaltsverschulden durch Angabe des falschen Rechtsmittelgerichts

    Insbesondere hinsichtlich der Pflicht des Rechtanwalts, die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022, VI ZB 78/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 5. Mai 2021, XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2017, VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6; Beschluss vom 16. September 2015, V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; Beschluss vom 22. Juli 2015, XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12), gilt nicht deshalb ein anderer Maßstab, weil die Frist des § 172 Abs. 1 GWB kürzer ist als Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO.
  • OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 2 U 170/21

    Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist; Begriff des

    Sein Vortrag lässt weder eine konkrete Einzelanweisung an die mit der Aktenbetreuung betraute Rechtsanwaltsfachangestellte erkennen, noch gar, dass eine Einzelanweisung in der gebotenen Weise erfolgt wäre (vgl. zu den Vorgaben an eine Einzelanweisung BGH, Beschlüsse vom 05. Mai 2021 - XII ZB 552/20, juris 15; und vom 05. Juni 2013 - XII ZB 47/10, juris Rn. 12, m.w.N.).
  • LG München I, 06.11.2023 - 1 S 12945/23

    Anforderungen an die Fristenkontrollpflicht eines Rechtsanwalts

    Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH NJW-RR 2021, 998 Rn. 14; NJW-RR 2016, 126 Rn. 9 = NJW 2016, 719 Ls.; NZFam 2015, 984 = WM 2016, 142 Rn. 12).
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